Entsorgung von COVID-19-Abfällen

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Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (kurz BMK) hat in einer offiziellen Aussendung vom 30.03.2020 Vorgaben zum Umgang mit Abfällen veröffentlicht, die potentiell mit dem SARS-CoV-2-Erreger behaftet sein können. Eine Darstellung der relevanten Fraktionen inklusive vorgesehene Entsorgungswege findet sich in der nachstehenden Tabelle.

AbfallfraktionMaterialienEntsorgungswegSchlüsselnummer lt. ÖNORM S 2100
Abfälle aus Untersuchungsräumen und Isolierstationen bei COVID-19-Verdacht in medizinischen EinrichtungenSchutzausrüstungen, Einweg-Schutzanzüge, Teststäbchen, Untersuchungsbehälter, Textilien, etc.Kein infektiöser Abfall im Sinne des AWG 2002, da die gefahrenrelevanten Eigenschaften gem. Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung nicht erfüllt werden; diese Abfälle können daher über den gewöhnlichen Restmüll entsorgt werden. Es ist dennoch ratsam diese Abfälle in einem eigenen Beutel innerhalb des Restmüllsammelgebindes zu erfassen. Diese Abfälle sind einer thermischen Behandlung ohne vorgeschaltete manuelle Aufbereitungsschritte zuzuführen91101 (Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle)
Abfälle die bei Ersttestungen durch Rettung oder Polizei anfallenEinweg-Schutzausrüstung, Teststäbchen, Untersuchungsbehälter, etc.Ebenfalls kein infektiöser Abfall gem. AWG 2002. Entsorgung wie oben.91101 (Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle)
Abfälle die bei der Behandlung von an COVID-19 erkrankten Personen in Infektions- bzw. Quarantänestationen im medizinischen Bereich anfallenTupfer, Verbände, Einmalwäsche, Infusionsbeutel, Infusionslösungen, Spritzen, etc.Diese Abfälle fallen gem. ÖNORM S 2014 in die Kategorie der Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht als gefährlicher Abfall entsorgt werden müssen. Sie sind getrennt in geeigneten bruch- und durchstichsicheren Sammelgebinden zu erfassen und einer thermischen Behandlung ohne vorgeschaltete manuelle Aufbereitungsschritte zuzuführen;97104 (Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, gem. ÖNORM S 2014) oder 97105 (Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl., gem. ÖNORM S 2104).
Abfälle aus Haushalten die sich in behördlicher COVID-19-Quarantäne befindenbenutzte Taschentücher bzw. Hygieneartikel, mit Speichel oder sonstiger Körperflüssigkeit benetzte Verpackungsabfälle, Speisereste, etc.Im Sinne der Seuchenprävention sind diese Abfälle getrennt – z.B. in einem eigenen Beutel – zu erfassen und über den Restmüll zu entsorgen. Diese Abfälle sind ebenso einer thermischen Behandlung ohne vorgeschaltete manuelle Aufbereitungsschritte zuzuführen;91101 (Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle)

Tatsächliches SARS-CoV-2-Infektionsrisiko von Abfällen

Für eine grobe Einschätzung des tatsächlichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos von bestimmten Abfallfraktionen, kann neben der Mitteilung des BMK eine im New England Journal of Medicine veröffentlichte Studie zur Oberflächenstabilität des SARS-CoV-2-Erregers Aufschluss geben. In dierser Studie wurde die Stabilitäten des SARS-CoV-2-Erregers an Aerosolen sowie auf Kupfer-, Edelstahl-, Plastik- und Kartonoberflächen untersucht und mit jenen des SARS-CoV-1-Erregers verglichen. Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass die Zellkulturen des SARS-CoV-2-Erregers am längsten auf Plastik- und Edelstahloberflächen nachweisbar waren. Vor allem auf Plastik wurden nach 72 Stunden noch Spuren von biologisch aktiven Kulturen des Erregers nachgewiesen, wobei die Infektiosität um einen Faktor von rund 1200 gegenüber dem Basiswert abgenommen hatte.

Demnach würde dies für die Abfallwirtschaft bedeuten, dass neben den eindeutig mit SARS-CoV-2-infizierten Abfällen aus medizinischen Einrichtungen und Quarantäne-Haushalten, das theoretisch größte Infektionsrisiko bei der Leichtverpackungssammlung und -aufbereitung zu erwarten wäre, da das Virus in Bezug auf diese Materialien die größte Oberflächenstabilität aufweist und es in diesem Bereich auch sehr häufig zu manuellen Behandlungsschritten – vor allem durch händisches Sortieren in den Behandlungsanlagen – kommt. In der Praxis wird das zur Sortierung angelieferte Material vor der Einbringung in den Sortierprozess meist mehrere Tage zwischengelagert, wodurch entsprechend den Ergebnisssen der Studie keine relevanten Mengen an infektiösen SARS-CoV-2-Zellen mehr an den Materialoberflächen anhaften sollten. Darüber hinaus unterliegen Abfallbehandlungsanlagen der Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung GewO 1994 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002. Daher sollten in diesen Anlagen auch über die entsprechenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzeinrichtungen zur Vermeidung bzw. Reduktion des Infektionsrisikos mit Krankheiterregern gem. der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe VbA verfügen. Das tatsächliche Infektionsrisiko ist daher unter Einhaltung der allgemein gültigen Schutzmaßnahmen bei der Leichtverpackungssammlung und -aufbereitung nicht höher als bei anderen Haushaltsfraktionen einzustufen.

Schutzmaßnahmen bei der Sammlung und Sortierung von Abfällen

Die meisten Virologen gehen davon aus, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2-Viren die Tröpfcheninfektion ist. Das heißt, die beim Husten, Nießen oder Sprechen freigesetzten Tröpfchen einer infizierten Person können dazu führen, dass der Kranksheitserreger so auf die Schleimhäute des Mundes, der Nase oder der Augen einer anderen Person im Nahbereich übertragen werden. Ein weiterer möglicher Übertragungsweg ist die Kontaktübertragung über kontaminierte Oberflächen, auch Schmierinfektion bezeichnet. Da man jedoch davon ausgeht, dass die Erreger auf den meisten Oberflächen nicht sehr lange biologisch aktiv sind, ist das Risiko einer Schmierinfektion eher nur beim unmittelbaren und längeren Kontakt mit einer infizierten Person (z.B. im gemeinsamen Haushalt oder am Arbeitsplatz) gegeben.

Bei der Abfallsammlung ist demnach die wichtigste Schutzmaßnahme die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter – besser 2 Meter – zu anderen Personen. Während die kommunale Behälterentleerung vollkommen kontaklos erfolgen kann, sind bei der gewerblichen Abfallsammlung zumindest für den Zeitraum der Abfallübernahme persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer partikelfiltrierenden Halbmaske sinnvoll. Die nachstehende Tabelle enthält eine Auflistung von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen die nach derzeitigem Kenntnisstand über das SARS-CoV-2-Virus bei der Abfallsammlung und manuellen Abfallsortierung als effektiv erscheinen.

SchutzmaßnahmeBereichBemerkung
Schutzabstand von mind. 1 Meter – besser 2 Meter – zu anderen Personenkommunale und gewerbliche Sammlung / manuelle SortierungEine kommunale Behälterentleerungstour mittels Presswagen kann prinzipiell vollkommen kontaklos erfolgen. Sofern nur ein Lader auf der Tour ist, kann der Schutzabstand auch in der Fahrerkabine eingehalten werden. Bei der gewerblichen Sammlung kann es ggf. zum Kontakt mit anderen Personen kommen, es sind daher die unten gelisteten organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu beachten. Bei der manuellen Sortierung sollte die Umsetzung des Mindestabstands zwischen den Sortierplätzen auch kein Problem darstellen – 2 Meter sind vor allem in diesem Bereich sinnvoll.
Tragen einer Schutzmaskegewerbliche SammlungDas Tragen einer partikelfiltrierenden Halbmaske – vom Typ FFP2 oder FFP3 – zur Filtrierung von ggf. kontaminierten Tröpfchen beim Einatmen ist vor allem beim direkten Personenkontakt (Unterfertigung eines Lieferscheins, Begleitscheins, etc.) anzuraten. Bei der kommunalen Sammeltour ist das Tragen einer Schutzmaske für den Lader aufgrund der physischen Beanspruchung bei der Tätigkeit arbeitnehmerschutztechnisch nicht zu empfehlen. Selbiges gilt auch für die manuelle Abfallsortierung. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken (bieten keine Schutzwirkung vor dem Virus sondern schützen andere vor den eigenen Tröpfchen) ist in Pausenzeiten zu empfehlen.
sonstige Schutzausrüstung (Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, etc.)kommunale und gewerbliche Sammlung / manuelle SortierungGenerell ist die in der Gefährdungsbeurteilung gem. ASchG festgelegte PSA zu verwenden. Ist bekannt, das infektiöses Material manipuliert wird, dann sind Schutzhandschuhe zu verwenden, die neben anderen erforderlichen Schutzwirkungen jedenfalls der Prüfnorm ISO EN 374-1:2016 Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen entsprechen.
allgemeine Hygienemaßnahmen
kommunale und gewerbliche Sammlung / manuelle SortierungDie allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen gelten auch für die Abfallsammlung bzw. manuelle Abfallsortierung:
– regelmäßiges Händewaschen (mit Seife oder wenn möglich einem Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis)
– Nicht mit den Händen ins Gesicht greifen
– In den gebeugten Ellbogen Husten oder Nießen
Eingeschränkte Nutzung von Sozial- und Sanitärräumenkommunale und gewerbliche Sammlung / manuelle SortierungWenn organisatorisch möglich, sollten Sozial- und Sanitärräume gleichzeitig nicht von mehr als einer Person benutzt werden. Bei der Nutzung durch mehrere Personen Schutzabstände unbedingt einhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist hierbei ebenfalls sinnvoll.
Bevollmächtigung des Übernehmers zur kontaktfreihen Abfallübernahme (Unterfertigung von Lieferscheinen und/oder Begleitscheinen)gewerbliche AbfallsammlungDas BMK ermöglicht in einer weiteren Information, dass durch eine Bevollmächtigung des Abfallübernehmers dieser im Auftrag des Abfallübergers die Abfälle auch ohne schriftliche Unterfertigung übernehmen kann.


Quellen
Mitteilung des BMK zum Umgang mit COVID-19 Abfällen vom 27.03.2020
Informationen des BMK zu abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben in Corona-Zeiten
Informationen des Robert Koch Institutes zum SARS-CoV-2-Virus
Studie zur Oberflächenstabilität des SARS-CoV-2-Erregers
Handlungsanleitung der Europäischen Kommission zur Abfallwirtschaft in der Corona-Krise

Eine Antwort zu " Entsorgung von COVID-19-Abfällen "

  1. Sandra Geier sagt:

    Danke für diesen Beitrag zur Entsorgung von Covid-19-Abfällen. Gut zu wissen, dass alle Materialien zwar wie gefährliche Stoffe entsorgt werden müssen, aber keine Ansteckungsgefahr davon ausgeht. Das Testzentrum bei uns um die Ecke mietet dafür immer einen Spezialtransporter, darin werden sie ordnungsgemäß entsorgt.

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